Seit 2010 gehört die Förderung von KEK-Modellprojekten zu unseren Kernaufgaben. Mit Mitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Ländergemeinschaft über die Kulturstiftung der Länder werden deutschlandweit ausgewählte Vorhaben unterstützt.

Was wird gefördert?

Durch Modellprojekte sollen auf verschiedenen Ebenen exemplarisch Anleitungen zur nachhaltigen Sicherung schriftlichen Kulturguts gegeben werden. Förderfähig sind Projekte, die innovativ, modellhaft oder öffentlichkeitswirksam zum Originalerhalt beitragen. Neben der konservatorischen und restauratorischen Behandlung von Schriftgut sind auch Projekte in den Kategorien Fachkompetenz, Notfallvorsorge, Öffentlichkeitsarbeit und Forschung möglich. Für die Ausgestaltung des konkreten Förderinhalts sind die Festlegungen der Fördergrundsätze maßgebend.

KEK-Modellprojekte Fördergrundsätze (Stand 25.11.2021)

Testlauf in der KEK-Modellprojektförderung 2025

Im Jahr 2025 erfolgt mit Blick auf die krisenbedingt angespannten Haushaltslagen eine Öffnung des bisherigen Förderangebots. Insbesondere kleineren Einrichtungen soll mit dieser Öffnung eine Beteiligung an der Förderung zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts ermöglicht werden. Diese Erweiterung gilt zudem als Testlauf in Vorbereitung der Aktualisierung der Fördergrundsätze für die Jahre 2026ff.

Ausdrücklich hervorgehoben wird in diesem Testlauf die Förderfähigkeit präventiver und konservatorischer Maßnahmen wie Trockenreinigung oder Schutzverpackung. Dabei richtet sich dieses Förderangebot in erster Linie an:

  • kleine Einrichtung mit geringen Eigenmitteln
  • kleinvolumige Projekte
  • Projekte mit einjähriger Laufzeit

Die Kriterien modellhaft, innovativ oder öffentlichkeitswirksam werden bei präventiven und konservatorischen Maßnahmen nachrangig herangezogen.

Es wird empfohlen, bereits bei der Planung des Projekts mit der KEK in Kontakt zu treten.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Grundsätzlich können alle Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie in kirchlicher Trägerschaft Fördermittel beantragen. Bei objektbezogenen Maßnahmen müssen die Bestände öffentlich zugänglich sein. Auch muss die Nachhaltigkeit von konservatorischen Maßnahmen, z.B. durch fachgerechte Lagerung, gewährleistet sein. Antragsberechtigt sind ausschließlich juristische Personen mit Sitz in Deutschland.

Wer fördert und welche Mittel stehen zur Verfügung?

Fördermittelgeberinnen sind BKM und die Kulturstiftung der Länder, es werden somit Bund-Länder-Mittel eingesetzt. Die Ausreichung über die KEK erfolgt mittels Antrags- und Bewilligungsverfahren als Zuwendung. Die Förderung von Modellprojekten ist bis zu einer Höhe von maximal EUR 30.000 jährlich möglich. Erwartet wird ein substanzieller Eigenanteil der Träger·innen, z. B. durch den Einsatz von Haushaltsmitteln. Der Eigenanteil kann auch durch Fördermittel Dritter erbracht oder ergänzt werden.

Die zur Verfügung stehenden Mittel sind nicht in das nächste Jahr übertragbar, daher sollte das Projekt bis zum jeweiligen Jahresende erfolgreich abgeschlossen werden können. In begrenztem Umfang ist eine Förderung mehrjähriger Projekte bis zu drei Jahren möglich.

Schwerpunkt Notfallvorsorge

Der Schwerpunkt in der KEK-Modellprojektförderung ordnet sich ein in die Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen. Demnach soll auch beim Schutz von Kulturgut ein integrierter und akteursübergreifender Ansatz des Katastrophenrisikomanagements implementiert werden. Hierzu eigenen sich insbesondere Notfallverbünde, da sie die strategische Zusammenarbeit ermöglichen. Ziel des Schwerpunkts ist es, die Normierung bzw. Handlungssicherheit der geförderten Einrichtungen und Notfallverbünde zu stärken, auch im Bereich der regionalen Notfallvorsorge.

Es gelten die Fördergrundsätze (hier S. 2, 3. Gegenstand der Förderung). Förderfähig sind vor allem:

  • Risiko- bzw. Gefährdungsanalysen
  • Konzeptentwicklung, z. B. Notfall-/Alarmpläne oder Ablaufpläne für die Erstreaktion
  • strategische Vorsorge für Regionen, z. B. die Gründung von Notfallverbünden
  • Auf- und Ausbau von Fachkenntnis, z. B. Notfallseminare oder Lehrfilme
  • Kompetenzentwicklung, z. B. Notfallübungen
  • Notfallboxen
  • Großes Bergungsgerät, z. B. Notfallzüge oder -anhänger

Bei der Beschaffung von Notfallmaterialien oder Bergungsgeräten sollte grundsätzlich beachtet werden:

Notfallboxen

  • Ersatz bzw. Austausch von verschleißenden Materialien
  • Notfall- inkl. Alarmierungsplan (Notfallteam mit Zuordnung von Personal unter Berücksichtigung des Datenschutzes)
  • Risiko- bzw. Gefährdungsanalysen

Bergungs- und Erstversorgungsgerät

  • Gründung eines Notfallverbunds (soweit nicht vorhanden)
  • Zugang zu kurzfristig geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten (vorübergehende Lagerung des Bergungsguts) und ggf. Gefrier(trocknungs)anlagen
  • regelmäßige Übungen und Schulungen zwecks Qualifikationssicherung
  • Absprachen mit Blaulichtebene

Schritte zur erfolgreichen Projektdurchführung

Wo erhalte ich Informationen?

Informationen zu Fristen und Formularen finden Sie unter Aktuelles. Einen Überblick über abgeschlossene Vorhaben finden Sie im Projektbereich unseres Portals. Wir beraten Sie gern zu Fragen der Antragsstellung:

  • telefonisch: 030 266 431454 (Dr. Ursula Hartwieg) oder 030 266 431453 (Sonja Wallis)
  • per Mail: kek-foerderlinien(at)sbb.spk-berlin.de

Was gilt es vor Antragstellung zu beachten?

Vor der Antragsstellung sollte das Projekt inhaltlich und finanziell klar umrissen und vorbereitet werden. Dazu gehören u.a. die folgenden Schritte:

  • Projekt definieren (Bestand, Maßnahme, Begründung, Zeitplan etc.)
  • Kosten kalkulieren und Finanzierung planen (förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im beantragten Projektzeitraum entstehen)
  • ggfs. zusätzliche Finanzierungsquellen klären (Drittmittel)

Welche Fristen gibt es zu beachten?

Die Antragsfrist endet jedes Jahr am 31. Januar. Anträge, die außerhalb der Fristen eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen brauche ich?

Das Formular zur Beantragung eines KEK-Modellprojekts finden Sie hier.

Was sind die Kriterien für eine erfolgreiche Antragstellung?

Kriterien für die Bewertung der Anträge durch den Fachbeirat der KEK sind neben der Nachvollziehbarkeit der Angaben ein deutlicher Bezug zu den Grundprinzipien der KEK-Modellprojektförderung:

  • Innovation
  • Modellhaftigkeit
  • Öffentlichkeitswirksamkeit

Die vollständig ausgefüllten und von einem∙einer Zeichnungsberechtigten des∙der Antragsteller∙in handschriftlich unterschriebenen Anträge sind in digitaler Ausfertigung an kek-foerderlinien(at)sbb.spk-berlin.de und in analoger, einfacher Ausfertigung an die Postadresse der KEK zu richten. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.

Um welche Finanzierungsart handelt es sich?

Es handelt sich um eine Projektförderung, d.h. es werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Vorhaben unterstützt. Zuwendungsfähig sind u.a. projektbezogene Personalausgaben (jedoch keine Personalausgaben für Stammpersonal), Ausgaben für Dienst- und Werkvertragsleistungen und projektbezogene Sachausgaben, z.B. für Arbeits- und Verbrauchsmaterialien oder Öffentlichkeitsarbeit. Investitionen können nicht gefördert werden. Für die Bewilligung können verschiedene Finanzierungsarten zur Anwendung kommen:

  • Anteilfinanzierung (vgl. VV Nr. 2.2.1 zu § 44): Die Zuwendung wird nur für einen Teil der beantragten Ausgaben bewilligt. Für die verbleibende Differenz muss der∙die Antragsteller∙in Eigenmittel bereitstellen. Die Finanzierung erfolgt nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Höchstbegrenzung des Zuwendungsbetrags. Dieser Prozentsatz ist beim Mittelabruf sowie bei der Mittelverwendung und -abrechnung stets zu beachten.
  • Fehlbedarfsfinanzierung (vgl. VV Nr. 2.2.2 zu § 44 BHO): Die Zuwendung wird zur Deckung des Fehlbedarfs bewilligt, der verbleibt, nachdem der∙die Zuwendungsempfänger∙in alle Eigen- bzw. Drittmittel zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt hat. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei der Mittelverwendung sind die Eigenmittel bzw. Drittmittel vorrangig einzusetzen.
  • Vollfinanzierung (vgl. VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO): Eine Vollfinanzierung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Verfügt der∙die Zuwendungsempfänger∙in über keine Eigen- oder Drittmittel, kann der Zuwendungszweck nur durch die Übernahme aller zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Zuwendungsgeberin erreicht werden. Sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben werden in der bewilligten Höhe übernommen.

Die Projektmittel werden in der Regel in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Sind die Antragsteller∙innen allgemein oder für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt, so müssen die sich daraus ergebenden Vorteile im Finanzierungsplan ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall nur die Nettopreise.

Wie geht es nach der Beantragung weiter?

Nach Ablauf der Antragsfrist werden alle Anträge vom Fachbeirat der KEK geprüft, der anschließend eine Empfehlung ausspricht. Für die Förderung von KEK-Modellprojekten stehen nur begrenzte Mittel zur Verfügung, deshalb ist die Zahl der jährlich bewilligten Projekte begrenzt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen aus Bund-Länder-Mitteln sind freiwillige Zahlungen.

Was geschieht im Fall der Bewilligung?

Auf Grundlage der Empfehlung des KEK-Fachbeirats erfolgt der Beschluss seitens der Förderinnen BKM und KSL. Bei Bewilligung ihres Projekts erhält die entsprechende Einrichtung einen Zuwendungsbescheid. Mit diesem werden die Angaben des Förderantrags und Finanzierungsplans für verbindlich erklärt (ggf. ist Auflagen zuzustimmen). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-Gk bzw. ANBest-P) sind ein verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Er ist die verwaltungsrechtliche Grundlage für die Projektdurchführung und -abrechnung. Alle Auflagen und Bedingungen sind für Zuwendungsempfänger·innen verbindlich.

Wann kann mit dem geplanten Projekt begonnen werden?

Das Projekt kann erst mit Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden (i.d.R. Beginn des Bewilligungszeitraums). Ausgaben vor Projektbeginn bzw. vor Beginn des Bewilligungszeitraums werden grundsätzlich nicht anerkannt. Hinsichtlich der Vergabe gilt: Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Zulässig sind die vorherige Erkundung der Interessenlage, Voranfragen, Informationsbeschaffung sowie die Sicherstellung der Logistik, sofern noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten eingegangen werden. Das Ingangsetzen von Vergabeverfahren ist noch kein vorzeitiger Maßnahmebeginn. Im Ausnahmefall kann mit einer ausführlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt werden.

Wie werden die bewilligten Mittel ausgezahlt und welche Fristen gelten für ihre Verwendung?

Die bewilligten Zuwendungen werden auf der Grundlage des Auszahlungsverfahrens ausgezahlt. Die benötigten Mittel müssen durch die Zuwendungsempfänger∙innen bei der KEK beantragt werden. Hierfür ist das Formular für die Mittelanforderung zu verwenden. Projektmittel sollten nur dann angefordert werden, wenn die Beträge innerhalb von 6 Wochen verausgabt werden können. Nicht in diesem Zeitraum eingesetzte Mittel sind zeitnah zurückzuzahlen bzw. zu verzinsen, wenn keine Rückzahlung erfolgt. Mittelanforderungen sind innerhalb des laut Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums einzureichen.

Wurden die Projektmittel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht beantragt, besteht kein weiterer Anspruch auf eine Auszahlung. Für die letzte Mittelanforderung ist deshalb zwingend zu beachten, dass diese spätestens zu dem von der KEK benannten Termin eingereicht wird (in der Regel der 05. November). Das Datum der Fälligstellung der Mittel kann unabhängig davon gewählt werden, muss aber innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen. Nicht benötigte Mittel sowie Erstattungen von nicht verbrauchten Mitteln sind unverzüglich nach Projektabschluss an die KEK zu überweisen, unabhängig vom Vorlagetermin des Verwendungsnachweises.

Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest).

Sind Änderungen in der Durchführung und Finanzierung möglich?

Grundlegende Änderungen in der Durchführung und Finanzierung (z.B. Verschiebungen bei den Einzelansätzen um mehr als 20 %, zusätzliche nicht beantragte Positionen oder zusätzliche Deckungsmittel) bedürfen der Zustimmung der KEK. Für entsprechende Änderungen gilt deshalb eine Mitteilungspflicht. Bei gegenüber den Kostenberechnungen gesunkenen Preisen ist nach Rücksprache mit der KEK die Möglichkeit zu prüfen, ob der Restbetrag im Rahmen der Zweckbindung und unter Beibehaltung der Kofinanzierung verwendet werden kann.

Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest).

Was gilt es nach Projektabschluss zu beachten?

Nach Abschluss des Projekts ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Termin und Anforderungen sind im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Verwendungsnachweis besteht aus:

  • Sachbericht: dokumentiert die Projektmaßnahmen. Darzustellen ist die Verwendung der Mittel sowie das Ergebnis in Bezug auf die vorgegebenen Ziele. Auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises ist einzugehen.
  • Zahlenmäßiger Nachweis:  tabellarische Belegübersicht, in der die Gesamtausgaben, d.h. sämtliche Einnahmen (Eigenmittel, Drittmittel, Zuwendungen) und Ausgaben, vollständig mit Belegnummer und Datum ausgewiesen werden.
  • Erfolgskontroll-/Projektbericht: dokumentiert den Beitrag des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (wesentliche Ergebnisse, gesammelte Erfahrungen, nachhaltige Wirkung, Nachnutzbarkeit).

Für den Verwendungsnachweis und den Erfolgskontroll-/Projektbericht ist der von der KEK bereitgestellte Vordruck zu verwenden. Alle notwendigen Anlagen sind beizufügen (z.B. Rechnungskopien, Nachweise zur Einhaltung der Vergabebestimmungen).

Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest).

Wie mache ich auf mein Projekt aufmerksam?

Die Zuwendungsempfänger∙innen haben in geeigneter Weise für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen. Rechtzeitige Mitteilungen über wesentliche Fortschritte sind ausdrücklich erwünscht. Über Presseinformationen ist die KEK möglichst tagesaktuell zu unterrichten. Publikationen und sonstige Veröffentlichungen, die im Kontext des Förderprojekts entstanden sind, sind per E-Mail an die KEK zu senden (Link oder PDF).

Welche Richtlinien gibt es für Veröffentlichungen?

In Publikationen zum Projekt sind die KEK sowie BKM und die Kulturstiftung der Länder als Förderinnen namentlich zu nennen. In Online-Veröffentlichungen ist zudem ein Link auf das KEK-Portal zu setzen. Je nach Art der Publikation sind die Logos der KEK und der Förderinnen an geeigneter Stelle abzubilden. Dateien und Styleguides können unter kek-presse(at)sbb.spk-berlin.de angefordert werden.