Maßnahmen des Originalerhalts, von Prävention und Notfallvorsorge bis Schadensbehebung, stärken nachweislich und nachhaltig die Resilienz schriftlichen Kulturguts. Das 2026 von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Kulturstiftung der Länder eingerichtete Förderprogramm „Schriftliches Kulturgut erhalten“ kommt Projekten von Bundes-, Landes-, kommunalen und religiösen Einrichtungen sowie weiteren Träger·innen (z. B. Stiftungen oder Vereine) zugute. Das Förderprogramm ersetzt die bisherigen Förderlinien der KEK, die KEK-Modellprojektförderung (2010–2025) und das BKM-Sonderprogramm (2017–2025), und bildet die neue Grundlage für die Bund-Länder-Förderung im Bereich Originalerhalt.

Welche Vorhaben werden gefördert?

1. Originalerhalt von Archiv- oder Bibliotheksgut (in Menge sowie Einzelobjekte): Präventive, konservatorische oder restauratorische Maßnahmen, auch zur Vorbereitung von Digitalisierungsvorhaben. Darunter fallen insbesondere:

  • Reinigung
  • Verpackung
  • Massenentsäuerung
  • Konservierung
  • Restaurierung
  • Schadenserfassung

2. Notfallvorsorge zur Resilienzstärkung mit den Maßnahmen: Notfallmaterial (Notfallboxen etc.), Kompetenzentwicklung, großes Bergungs- und Erstversorgungsgerät etc.

3. Stärkung der Fachkompetenz mit den Maßnahmen: modellhafte oder innovative Methoden- oder Konzeptentwicklung, Fachtagung, Schulung etc.

4. Öffentlichkeitsarbeit, die der breiten Sensibilisierung für den Originalerhalt dient, mit den Maßnahmen: Ausstellung, Vermittlungsarbeit etc.

5. Forschung mit den Schwerpunkten: innovative anwendungsbezogene- oder materialbezogene Forschung, Verfahrensentwicklung etc.

Bei der Auswahl der bestandsbezogenen Förderprojekte werden Gefährdung, Bedeutung und Nutzung des schriftlichen Kulturguts als gleichwertige Kriterien herangezogen. Projektanträge, die mit Mitteln aus Landesprogrammen und/oder Drittmitteln kofinanziert werden, sowie kooperative bzw. koordinierte Anträge können priorisiert werden.

Welche Bestände werden gefördert?

Das Förderprogramm „Schriftliches Kulturgut erhalten“ unterstützt Projekte bei der Sicherung historisch und wissenschaftlich besonders wertvollen schriftlichen Kulturguts im Original. Dazu zählen:

  • Bestände von hohem kulturhistorischen Wert oder hohem multiperspektivischen bzw. komparatistischen Auswertungspotential
  • Pflichtexemplare, geschlossene Sammlungen, Spezialbestände, Sondersammelgebietsbestände
  • Bestände, die für die Absicherung von Verwaltung, Lehre und Forschung langfristig unverzichtbar sind
  • für die Bundessicherungsverfilmung priorisierte Bestände
  • wertvolle unikale Werke und Rara (intrinsischer Wert)
  • analoge Sekundärformen unikalen Schriftguts, sofern das Original unmittelbar von Verlust bedroht ist oder nicht mehr existiert
  • fotografische Materialien mit herausragender Bedeutung als historische Quellen bzw. dokumentarischem Auswertungspotential
  • Gebrauchsgrafik

Nicht gefördert wird der Erhalt von rein grafischen Kunstwerken und Gemälden sowie anderen Werken der bildenden Kunst.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Archive, Bibliotheken, Museen und vergleichbare Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie in religiöser Trägerschaft können Förderanträge stellen. Antragsberechtigt sind dabei ausschließlich juristische Personen mit Sitz in Deutschland. 

Bei objektbezogenen Maßnahmen müssen die Bestände öffentlich zugänglich sein. Auch muss die Nachhaltigkeit von konservatorischen Maßnahmen, z. B. durch fachgerechte Lagerung, gewährleistet sein. 

Welche Mittel stehen zur Verfügung?

Die Mittel werden vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Kulturstiftung der Länder bereitgestellt. Anträge auf mehrjährige Projekte (ein-, zwei-, und dreijährige Förderung) sind möglich. 

  • Fördermittel können grundsätzlich in einer Höhe bis 100.000 Euro pro Jahr pro Projekt beantragt werden.
  • Grundsätzlich muss eine Kofinanzierung in Höhe von mindestens 10 % eingebracht werden. Die Kofinanzierung kann sich aus Eigen-, Landes- und/oder Drittmitteln zusammensetzen.
  • Bei Vorhaben zum Originalerhalt von Archiv- oder Bibliotheksbeständen mit einer Fördersumme von mehr als 7.500 Euro muss, unabhängig von eventuell weiteren beantragten Vorhaben (z. B. Notfallvorsorge), für das gesamte Projekt eine Kofinanzierung von grundsätzlich mindestens 50 % eingebracht werden.
  • Projekte von Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes können mit bis zu 100 % gefördert werden. 

Ob Mittel aus Landesprogrammen zur Kofinanzierung zur Verfügung stehen, ist von Land zu Land unterschiedlich. Einen Überblick bietet unsere Zusammenstellung der Landesinitiativen. Wenn Mittel aus Landesprogrammen enthalten sind, ist dem Antrag ein Ersttestat des Landes (Landestestat) beizulegen-

Schritte zur erfolgreichen Projektdurchführung

Wo erhalte ich Informationen?

Informationen zu Fristen und Formularen finden Sie unter Aktuelles. Einen Überblick über abgeschlossene Vorhaben finden Sie im Projektbereich unseres Portals. Wir beraten Sie gern zu Fragen der Antragsstellung und Durchführung:

  • telefonisch: 030 266 431454 (Dr. Ursula Hartwieg), 030 266 431451 (Dr. Björn Schmidt), 030 266 431459 (Dr. Anna Boroffka) oder 030 266 431453 (Sonja Wallis M.A.)
  • per Mail: kek-foerderung(at)sbb.spk-berlin.de

Was gilt es vor Antragstellung zu beachten?

Vor der Antragsstellung sollte das Projekt inhaltlich und finanziell klar umrissen und vorbereitet werden. Dazu gehören u. a. folgende Schritte:

  • Projekt definieren (Bestand, Schadensbild, Maßnahme, Zeitplan etc.)
  • Ggf. fachliche Beratung hinzuziehen (z. B. über Kompetenzstellen in den Ländern
  • Kosten kalkulieren und Finanzierung planen (förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im beantragten Projektzeitraum entstehen)
  • Ggf. Finanzierungsquellen für die Kofinanzierung klären (z. B. über Eigen-, Landes- oder Drittmittel)
  • Für Landesmittel Kontakt zur verantwortlichen Landesbehörde aufnehmen
  • Bei Fragen Kontakt zur KEK aufnehmen und das Webinar zur Antragstellung besuchen. Letzteres findet i. d. R. im vierten Quartal eines Jahres statt. Die Folien sind im Abschnitt „Aktuelles“ verfügbar.

Welche Fristen gibt es?

Die Antragsfrist endet jedes Jahr am 31. Januar.

Bitte beachten Sie, dass Anträge, die Mittel aus Landesprogrammen enthalten, das von der zuständigen Landesbehörde ausgefüllte Landestestat als verbindliche Anlage beifügen müssen. Die Fristen auf Landesebene liegen einige Wochen vor dem 31. Januar. Informieren Sie sich bitte vorab, damit Sie die Anträge fristgemäß bei uns einreichen können. Wenn Sie unsicher sind, welche Landesstelle bzw. welches Ministerium für Sie zuständig ist, können Sie sich an uns wenden.

Welche Unterlagen brauche ich?

Das digitale Antragsformular ist über Formulare abrufbar. Beizufügen sind die im Formular näher bezeichneten Anlagen. Zu den Anlagen gehören u. a.: 

  • eine qualifizierte Kostenschätzung (z.B. Kostenvoranschlag, Vorjahreskalkulation, Rahmenvertrag oder Kosten über Zentralwerkstatt)
  • ggf. Landestestat  
  • ggf. Depositalvertrag
  • nach Möglichkeit eine Fotodokumentation bzw. für das Schadensbild aussagekräftiges Bildmaterial (ggf. per Online-Transfer)

Was mache ich bei Fragen zum Antragsformular?

Bei Fragen zu bestimmten Feldern des Formulars können Sie an einem unserer Webinare teilnehmen oder in der bereitgestellten Präsentation unter Aktuelles nach Antworten suchen. Falls Ihre Frage nicht beantwortet wird, können Sie sich jederzeit telefonisch bei uns melden. 

Welche Schritte sind zur Antragstellung erforderlich?

  • Antrag vollständig ausfüllen und von zeichnungsberechtigter Person (gesetzliche Vertretung) unterschreiben lassen
  • Falls Mittel aus Landesprogrammen enthalten sind: Antrag digital an die für Sie verantwortliche Landesbehörde für die Ausstellung eines Landestestats senden (Das unterschriebene Landestestat ist in diesem Fall als verbindliche Anlage des Antrags mit einzureichen)
  • Antrag und alle Anlagen bis zum 31. Januar an kek-foerderung(at)sbb.spk-berlin.de senden 

Was sind die Kriterien für eine erfolgreiche Antragstellung?

Kriterien für die Bewertung der Anträge durch den Fachbeirat der KEK sind neben der Nachvollziehbarkeit der Angaben ein deutlicher Bezug zu den Grundsätzen des Förderprogramms „Schriftliches Kulturgut erhalten“. Eine Förderung des Projekts ist nur zulässig, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Um welche Finanzierungsart handelt es sich?

Die Zuwendung wird ausschließlich im Wege der Projektförderung für einzelne, abgrenzbare Vorhaben gewährt. Zuwendungsfähig sind u. a. projektbezogene Personalausgaben (jedoch keine Personalausgaben für Stammpersonal), Ausgaben für Dienst- und Werkvertragsleistungen sowie projektbezogene Sachausgaben, z. B. für Arbeits- und Verbrauchsmaterialien oder Öffentlichkeitsarbeit. Investitionen können nicht gefördert werden.

Für die Bewilligung der Zuwendung gilt im Regelfall die Anteilfinanzierung (vgl. VV Nr. 2.2.1 zu § 44), d. h. es wird nur ein Teil der beantragten Ausgaben finanziert. Für den verbleibenden Anteil der Gesamtausgaben müssen die Antragsteller·innen Eigen-, Landes- oder Drittmittel bereitstellen. Eine Ausnahme bilden Bundeseinrichtungen, die eine Vollfinanzierung erhalten können (vgl. VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO). Sind die Antragsteller∙innen allgemein oder für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt, so müssen die sich daraus ergebenden Vorteile im Finanzierungsplan ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall nur die Nettopreise.

Wie geht es nach der Beantragung weiter?

Nach Ablauf der Antragsfrist werden alle Anträge von der KEK aufbereitet und dem Fachbeirat der KEK für eine Förderempfehlung vorgelegt. Im Förderprogramm „Schriftliches Kulturgut erhalten“ stehen nur begrenzte Mittel zur Verfügung, deshalb ist die Zahl der jährlich bewilligten Projekte begrenzt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen aus KEK-Mitteln sind freiwillige Zahlungen.

Auf Grundlage der Empfehlung des Fachbeirats informiert Sie die KEK darüber, ob Ihr Projekt für eine Förderung, eine Förderung mit Mittelkürzung oder eine Ablehnung vorgesehen ist. Bei einer Mittelkürzung ist der Finanzierungsplan in Absprache mit der KEK anzupassen. Im Falle einer Ablehnung beraten wir Sie gern zu den Gründen der Ablehnung sowie zur Überarbeitung und Neubeantragung. 

Bitte beachten Sie, dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn Sie einen Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns erhalten haben (s. unten „Durchführen“).

Was geschieht im Fall der Bewilligung?

Auf Grundlage der Empfehlung des KEK-Fachbeirats erfolgt der Förderbeschluss seitens der Fördermittelgeber·innen BKM und Kulturstiftung der Länder. Bei Bewilligung Ihres Projekts erhalten Sie bzw. die gesetzliche Vertretung Ihrer Einrichtung einen Zuwendungsbescheid. Mit diesem werden die Angaben des Förderantrags und Finanzierungsplans für verbindlich erklärt (ggf. enthält der Bescheid zudem Förderauflagen).

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-Gk bzw. ANBest-P) sind ein verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Er ist die verwaltungsrechtliche Grundlage für die Projektdurchführung und -abrechnung. Alle Auflagen und Bedingungen sind für Zuwendungsempfänger·innen verbindlich.

Wann kann mit dem geplanten Projekt begonnen werden?

Das Projekt kann erst mit Erteilung des Zuwendungsbescheids oder nach der Genehmigung eines zuvor beantragten vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die KEK begonnen werden. Auf beiden Wegen kann der Bewilligungszeitraum eröffnet werden. Ausgaben vor Projektbeginn bzw. vor Beginn des Bewilligungszeitraums werden grundsätzlich nicht anerkannt. Hinsichtlich der Vergabe gilt: Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Zulässig sind die vorherige Erkundung der Interessenlage, Voranfragen, Informationsbeschaffung sowie die Sicherstellung der Logistik, sofern noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten eingegangen werden. Das Ingangsetzen von Vergabeverfahren ist noch kein unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn.

Mittels einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung kann die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns beantragt werden. Dies kann über das entsprechende Feld im Antragsformular oder im Nachgang per Mail erfolgen. Bei Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die KEK kann das Vorhaben auf eigenes Risiko ohne verbindliche Förderzusage vollumfänglich begonnen werden. Das Datum des Genehmigungsschreibens entspricht dann dem Beginn des Bewilligungszeitraums.

Wie werden die bewilligten Mittel ausgezahlt und welche Fristen gelten für ihre Verwendung?

Die bewilligten Zuwendungen werden unter Anwendung des Anforderungsverfahrens ausgezahlt. Die benötigten Mittel müssen durch die Zuwendungsempfänger∙innen bei der KEK beantragt werden. Hierfür ist das Formular für die Mittelanforderung zu verwenden. Projektmittel sollten nur dann angefordert werden, wenn die Beträge innerhalb von 6 Wochen verausgabt werden können. Mittel, die in diesem Zeitraum nicht eingesetzt werden, sind nach vorheriger Rücksprache mit der KEK unverzüglich zurückzuzahlen. Bei nicht erfolgter Verwendung oder Rückzahlung entstehen Zinsansprüche.

Mittelanforderungen sind innerhalb des laut Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums einzureichen. Wurden die Projektmittel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht beantragt, besteht kein weiterer Anspruch auf eine Auszahlung. Für die letzte Mittelanforderung ist deshalb zwingend zu beachten, dass diese spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin eingereicht wird (in der Regel Anfang November). Das Datum der Fälligstellung der Mittel kann unabhängig davon gewählt werden, muss aber innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Nicht benötigte Mittel sowie Erstattungen von nicht verbrauchten Mitteln sind unverzüglich nach Projektabschluss auf das im Bescheid genannte Konto zu überweisen, unabhängig vom Vorlagetermin des Verwendungsnachweises.

Sind Änderungen in der Maßnahmedurchführung und Finanzierung möglich?

Grundlegende Änderungen in der Durchführung und Finanzierung wie Überschreitungen bei den Einzelansätzen um mehr als 20 %, zusätzliche nicht beantragte Positionen oder zusätzliche Deckungsmittel, bedürfen der Zustimmung der KEK. Für entsprechende Änderungen gilt deshalb eine Mitteilungspflicht. Bei gegenüber den Kostenberechnungen gesunkenen Preisen ist nach Rücksprache mit der KEK die Möglichkeit zu prüfen, ob der Restbetrag im Rahmen der Zweckbindung und unter Beibehaltung der Kofinanzierung verwendet werden kann.

Weitere Informationen finden Sie in den:

Was mache ich mit nicht verwendeten Mitteln?

Nicht verwendete Fördermittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Bei nicht erfolgter Verwendung oder Rückzahlung entstehen Zinsansprüche.

Was gilt es nach Projektabschluss zu beachten?

Nach Abschluss des Projekts ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Termin und Anforderungen sind im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Verwendungsnachweis besteht aus:

  • Sachbericht: dieser dokumentiert die konkreten Projektmaßnahmen im Einzelnen. Darzustellen ist die Verwendung der Mittel sowie das Ergebnis in Bezug auf die vorgegebenen Ziele. Auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises ist einzugehen.
  • Zahlenmäßiger Nachweis und Belegliste: tabellarische Belegübersicht, in der die Gesamtausgaben, d. h. sämtliche Einnahmen (Eigenmittel, Drittmittel, Zuwendungen) und Ausgaben, vollständig mit Belegnummer und Datum ausgewiesen werden.
  • Projektbericht: dieser dokumentiert den Beitrag des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (wesentliche Ergebnisse, gesammelte Erfahrungen, nachhaltige Wirkung, Nachnutzbarkeit).

Für den Verwendungsnachweis und den Projektbericht ist das von der KEK bereitgestellte Formular zu verwenden. Alle notwendigen Anlagen sind beizufügen (z. B. Rechnungskopien) und können per E-Mail an kek-foederung(at)sbb.spk-berlin.de gesendet werden.

Wie mache ich auf mein Projekt aufmerksam?

Die Zuwendungsempfänger∙innen haben in geeigneter Weise für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen. Rechtzeitige Mitteilungen über wesentliche Fortschritte sind ausdrücklich erwünscht. Über Presseinformationen ist die KEK möglichst tagesaktuell zu unterrichten. Publikationen und sonstige Veröffentlichungen, die im Kontext des Förderprojekts entstanden sind, sind per E-Mail an die KEK zu senden (Link oder PDF).

Welche Richtlinien gibt es für Veröffentlichungen?

In Pressemeldungen, Projektberichten und allen anderen Publikationen zum Projekt sind die KEK, der BKM und die Kulturstiftung der Länder als Förder·innen namentlich zu nennen. In Online-Veröffentlichungen ist zudem ein Link auf das KEK-Portal zu setzen. Je nach Art der Publikation sind die Logos von KEK, BKM und Kulturstiftung der Länder an geeigneter Stelle abzubilden. Dateien und Styleguides können unter kek-presse(at)sbb.spk-berlin.de angefordert werden.