Auch 2025 stehen im BKM-Sonderprogramm und in der KEK-Modellprojektförderung Fördermittel für den Originalerhalt bereit. Bitte reichen Sie Ihre Anträge bis zum 31. Januar 2025 ein.
KEK-Workshops zur Antragstellung
Der letzte Workshop zur Antragsstellung fand am 25. September 2024 statt. Die Präsentation können Sie hier herunterladen.
Förderentscheidungen 2024: Rahmenbedingungen und Ergebnisse
Die Förderlinie war im Jahr 2024 von erheblichen Mittelkürzungen betroffen. Zusätzlich zur Verringerung des Haushaltsansatzes der KEK von 3,5 Mio. auf 3 Mio. Euro seitens BKM wurden kurzfristig weitere 500.000 Euro gesperrt, was sich massiv auf das BKM-Sonderprogramm auswirkte.
Zur Frist am 31. Januar 2024 waren 105 Anträge eingegangen, davon 75 für einjährige und 30 für mehrjährige Projekte. Durch Festlegungen für mehrjährige Projekte aus den Vorjahren standen Fördermittel von rund 900.000 Euro im Jahr 2024 sowie rund 600.000 Euro für die Umsetzung mehrjähriger Projekte in den Jahren 2025/26 zur Verfügung. Die Antragslage überschritt diese Mittel allein im Jahr 2024 um rund 1,4 Mio. Euro. Daher war neben einer formalen und fachlichen Bewertung der Anträge hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit gemäß der Fördergrundsätze eine starke Priorisierung der Vorhaben nötig.
Die Begutachtung und Empfehlung der Anträge erfolgte durch den Fachbeirat der KEK. Zudem erhielten die Anträge im zweistufigen Antragsverfahren ein sogenanntes Ersttestat durch die zuständigen Landesbehörden, die die Anträge bei der KEK einreichen. Der endgültige Förderbeschluss wurde durch die Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) getroffen.
Besondere Aspekte der Priorisierung aufgrund der starken Überzeichnung:
- Schadensbehebung vor Schadenserfassung: Projekte mit fortgeschrittenem Schadensbild und dringendem Handlungsbedarf (z. B. Schimmelpilzbefall) wurden höher priorisiert als Anträge ohne größeren Zeitdruck. Dies entspricht dem in den Bundesweiten Handlungsempfehlungen festgelegten Vorgehen (vgl. S. 47). Innerhalb der Schadensbilder wurden zudem unterschiedliche Grade der Dringlichkeit bzw. Schadensprogression berücksichtigt (z. B. wurde bei Schimmelpilzbefall zwischen Altbefall und akutem Befall differenziert). Anträge, die ausschließlich eine Schadenserfassung beantragt haben, wurden dieses Jahr zurückgestellt. Vorhaben, bei denen als Maßnahme eine Schutzverpackung vorgesehen war, wurden auf Dringlichkeit geprüft.
- Das Vorhandensein von Drittmitteln wurde besonders berücksichtigt, um das Risiko zu minimieren, dass diese Mittel künftig nicht mehr zur Verfügung stehen.
- Vorhandene Landesmittel wurden soweit möglich berücksichtigt, insbesondere bei neuen Landesprogrammen. Gleichzeitig sollten Einrichtungen aus Ländern, die kein Landesprogramm haben, nicht benachteiligt werden.
- Für die Antragslage 2024 wurde entschieden, pro antragstellender Einrichtung maximal ein Projekt zur Förderung zu empfehlen, um eine breite Streuung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erreichen. Ein solche Limitierung fand erstmals seit 2022 statt und stellt keine generelle Regelung dar.
- Anträge wurden dahingehend priorisiert, dass die vorhandenen Fördermittel nach Möglichkeit in der Fläche zur Anwendung kommen, um einen größtmöglichen Effekt zu erzielen und die Sichtbarkeit des Förderprogramms zu erhöhen. Gleichzeitig wurden Anträge auf ihr öffentlichkeitswirksames Potenzial geprüft, um die damit verbundene Aufmerksamkeit zur Sensibilisierung für den anhaltenden Bedarf an Fördermitteln zum Originalerhalt zu nutzen.
- Anträge von Einrichtungen, die sich zum ersten Mal am Förderprogramm beteiligen, wurden – sofern fachlich nichts zu beanstanden war – priorisiert, um das Engagement der Einrichtungen zu unterstützen und die zersplitterte Überlieferung schriftlichen Kulturguts über verschiedene Trägerschaften und Länder hinweg zu berücksichtigen.
Zudem orientierte sich die Priorisierung wie in den Vorjahren an folgenden Aspekten:
- Fortsetzungsanträge, die an bewilligte größere Vorhaben aus den Vorjahren anschließen, wurden grundsätzlich positiv bewertet, sofern ein Gesamtkonzept ersichtlich war.
- Koordinierte bzw. koordinierende Anträge für Projekte, in denen sich Einrichtungen zusammenschließen oder in denen eine Einrichtung die Koordinierung für andere übernimmt, wurden positiv bewertet. Der Zusammenschluss von Einrichtungen kann zu Synergieeffekten (z. B. Mengenrabatt) führen und trägt potenziell zur Strukturbildung im Bereich des Originalerhalts bei.
- Wiederholungsanträge, d. h. im Vorjahr abgelehnte und erneut eingereichte Anträge, wurden grundsätzlich positiv bewertet, sofern beanstandete fachliche Aspekte überarbeitet wurden.
- Im Bereich der Bibliotheken wurden die Bestandssegmente "Pflichtexemplare", "Sammlung Deutsche Drucke" und die ehemaligen Sondersammelgebiete bzw. Fachinformationsdienste (FID) priorisiert. So werden bundesweit bestehende Verantwortungsstrukturen nachgenutzt (vgl. Bundesweite Handlungsempfehlungen, S. 49–52).
- Sofern vorhanden, wurden die von den Landesbehörden vorgenommenen Priorisierungen und andere relevante Hinweise berücksichtigt.
- Die jeweilige Verteilung von Projekten aus den Sparten Archive und Bibliotheken pro Land wurde beachtet.
- Der Landesproporz, d. h. die verhältnismäßige Verteilung über alle Länder, wurde beachtet.
- Die neu im Antragsformular aufgenommene Abfrage, ob eine Digitalisierung geplant ist, wurde zur Kenntnis genommen, hatte jedoch keine Auswirkung auf die Priorisierung.
Auf Grundlage der Empfehlung des Fachbeirats wurde durch Beschluss der BKM folgendes Ergebnis erreicht:
Zur Frist am 31. Januar 2024 gingen 48 Anträge ein, davon 39 für einjährige und neun für mehrjährige Projekte. Es standen Fördermittel von insgesamt rund 290.000 Euro zur Verfügung. Darin enthalten waren zusätzliche Mittel in Höhe von 50.000 Euro, die von der Ländergemeinschaft über die Kulturstiftung der Länder für Maßnahmen der Notfallvorsorge bereitgestellt wurden.
Die Antragslage überschritt die verfügbaren Mittel um rund 160.000 Euro, daher war neben einer formalen und fachlichen Bewertung der Anträge hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit gemäß der Fördergrundsätze eine Priorisierung der Vorhaben erforderlich.
Die Begutachtung und Empfehlung der Anträge erfolgte durch den Fachbeirat der KEK. Der endgültige Förderbeschluss wurde durch die Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und die Kulturstiftung der Länder für die Ländergemeinschaft getroffen. Die Förderung des Originalerhalts anhand exemplarischer Modellprojekte macht die Ergebnisse als best practices nachnutzbar.
Folgende Kategorien sind förderfähig:
- Archivbestand
- Bibliotheksbestand
- Fachkompetenz
- Forschung
- Notfallvorsorge
- Öffentlichkeitsarbeit
Die Priorisierung orientierte sich an folgenden Aspekten:
- innovativ
- modellhaft oder
- öffentlichkeitswirksam
Auf Grundlage der Empfehlung des Fachbeirats wurde durch Beschluss der Förderinnen folgendes Ergebnis erreicht:
- Insgesamt wurden 36 Anträge bewilligt, davon erhalten 31 Projekte eine einjährige und 5 eine mehrjährige Förderung.
- Von den enthaltenen 20 Anträgen der Kategorie Notfallvorsorge wurden 15 Anträge bewilligt.
Die einzelnen Vorhaben können der nach Laufzeit und Ortsalphabet sortierten Projektliste entnommen werden.
Zu den häufigsten Gründen für eine Absage gehörten in beiden Förderlinien:
- Überzeichnung: Es standen nicht genügend Fördermittel zur Verfügung und das Projekt wurde nicht hoch genug priorisiert. Dies war u. a. der Fall, wenn eine Einrichtung mehr als einen Antrag eingereicht hat.
- Die im Antrag geschilderten Maßnahmen, Verfahren, Methoden oder Materialien waren aus fachlicher Sicht nicht hinreichend für den Erhalt der ausgewählten Bestände oder die koordinierte Notfallvorsorge geeignet.
- Der Antrag entsprach nicht den in den jeweiligen Fördergrundsätzen festgehaltenen Bestimmungen, z. B. hinsichtlich der Vorgabe, dass Bestände mehrheitlich schriftliches Kulturgut enthalten müssen oder deren öffentliche Zugänglichkeit gewährleistet sein muss.
- Die aus dem Antrag bzw. der Kalkulation ersichtlichen Kosten wurden nicht nachvollziehbar begründet.
- Der Antrag ließ nicht ausreichend erkennen, dass eine fach- und sachgerechte Lagerung bzw. eine bestandsschonende Nutzung nach Durchführung der Maßnahmen sichergestellt sind.
Die KEK berät Einrichtungen sowohl im Vorfeld der Beantragung als auch im Falle einer Absage zur Überarbeitung und Neubeantragung im Folgejahr.